AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Basis zwischen dem Mieter und Digital Mobility AG (nachfolgend Vermieterin) und gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Registrierung und/oder Reservation durch die Vermieterin zustande. Der Erhalt der Registrierungsbestätigung/Reservationsbestätigung zeigt dem Mieter an, dass seine Registrierung/Reservation bei der Vermieterin eingetroffen ist, von ihr angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Mit Abschluss der Registrierung und/oder Reservation bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.

3. Reservation

a) Der Mieter muss das gewünschte Mietfahrzeug (nachfolgend Transporter) nach der Registrierung und Anmeldung vor der Fahrt über das QuickRent-Reservationssystem reservieren. Für die Reservation fällt eine Gebühr gemäss der jeweiligen Tarifordnung an. Reservationen ohne Registrierung/Anmeldung sind nicht möglich.

b) Nach Abschluss einer Reservation werden die voraussichtlichen Mietkosten und zusätzlich ein Reservebetrag von CHF 100 vom hinterlegten Zahlungsmittel des Mieters reserviert. Der Reservebetrag dient als Reserve für allfällige Zusatzkosten für Zusatzkilometer oder Verlängerungen der Miete. Die effektiven Mietkosten werden nach Beendigung der Miete automatisch berechnet und vom reservierten Betrag abgebucht. Allfällige Kosten für Zusatzkilometer oder Verlängerungen der Miete werden vom Reservebetrag abgezogen. Wenn keine Zusatzkilometer gemacht werden und die Miete nicht gegen Aufpreis verlängert wird, wird der Reservebetrag nach Beendigung der Miete vollständig freigegeben. Falls die effektiven Mietkosten höher sind als der reservierte Gesamtbetrag, werden die zusätzlichen Kosten automatisch vom hinterlegten Zahlungsmittel des Mieters abgebucht.

Wenn der erforderliche Betrag nicht reserviert werden kann (z.B. weil das hinterlegte Zahlungsmittel ungültig ist oder nicht über eine ausreichende Deckung verfügt), bleibt die Reservation weiterhin gültig. In diesem Fall erhält der Mieter eine Meldung per E-Mail mit Hinweisen zur Lösung des Problems und einem Link, mit dem er die Autorisierung erneut versuchen kann. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, das Problem zu behebeben und die Zahlung zu autorisieren oder die Reservation umgehend zu stornieren. Wird die Reservation nicht umgehend storniert, werden die Mietkosten verrechnet.

c) Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen Abholstandort. Es ist bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten.

d) Der Mieter ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Transporters für diesen verantwortlich. Transporter müssen am Ende der Miete wieder an den Anfangsstandort zurückgebracht und auf dem ursprünglichen QuickRent-Parkplatz parkiert werden. Einwegfahrten sind nicht möglich. Genauere Informationen zu den Parkregeln können auf der QuickRent-Webseite (www.quickrent.ch) eingesehen werden.

e) Der Mieter kann eine Reservation bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn stornieren, ohne dass für ihn Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung nach 48 Stunden vor Mietbeginn oder wird der reservierte Transporter ohne vorgängige Stornierung nicht genutzt, so hat der Mieter den gesamten Mietpreis zu bezahlen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.

4. Fahrzeugnutzung

a) Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang mit der Verwendung von QuickRent-Fahrzeugen.

b) Der Mieter ist nur zur Fahrzeugnutzung berechtigt, wenn er sich erfolgreich im Online-Portal oder in der App der Vermieterin registriert hat und im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises für die betreffende Fahrzeugkategorie ist. Das Fahren ohne gültigen Führerausweis wird strafrechtlich verfolgt und kann Schadenersatz zur Folge haben. Der Mieter bevollmächtigt die Vermieterin, sowohl bei der Registrierung als auch während der gesamten Vertragsdauer bei den zuständigen Behörden anzufragen, ob er über einen gültigen Führerausweis verfügt und kein Führerausweisentzug vorliegt.

c) Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Transporter bereist, sorgfältig zu informieren.

d) Transporter dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand gefahren werden.

e) Befindet sich der reservierte Transporter bei Mietbeginn nicht am Abholstandort, ist die Vermieterin umgehend über die Hotline zu informieren.

f) Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass sich der Transporter in betriebssicherem Zustand befindet. Sicherheitstechnisch relevante Schäden/Mängel sind der Vermieterin vor Fahrtantritt unverzüglich telefonisch zu melden.

g) Rauchen ist in den Transportern verboten. Bei Missachtung des Rauchverbots wird dem Mieter eine Strafgebühr von CHF 200.- in Rechnung gestellt. Allfällige Reinigungsgebühren gemäss Ziffer 5 Buchstabe i werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

h) Transporter dürfen nicht genutzt werden

  • um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen
  • für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt
  • bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben
  • für Schleuderkurse, Fahrkurse etc.
  • für Lernfahrten
  • im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl oder Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebene Menge übersteigt
  • zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe
  • zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  • zur Weitervermietung
  • für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen
  • an Demonstrationen oder Kundgebungen
  • als Werbeträger

Allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Bewilligung der Geschäftsleitung der Vermieterin.

i) Der Mieter darf sein privates Fahrzeug während der Miete auf dem beschilderten QuickRent-Parkplatz des gemieteten Transporters parkieren, solange es den Zugang zu anderen Fahrzeugen nicht behindert.

j) Es ist nicht gestattet, Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Transporter zu entfernen oder zu demontieren.

k) Haustiere dürfen ausschliesslich in geeigneten Transportbehältern befördert werden.

l) Der Transporter ist vor seiner Rückgabe auf eigene Kosten gründlich zu reinigen.

m) Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter jederzeit den genauen Standort des Transporters mitzuteilen.

n) Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung des Transporters entstandene Schäden werden vollumfänglich dem Mieter in Rechnung gestellt.

o) Steht einem Kunden der von ihm reservierte Transporter bei Fahrtantritt nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe durch den Vormieter, Mängeln etc.), wird ihm nach Möglichkeit und Verfügbarkeit ein anderer Transporter am nächstmöglichen Standort zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Transporters besteht nicht. Es besteht zudem kein Anspruch auf Ersatz des durch den ausgefallenen Transporter entstandenen Schadens.

5. Fahrzeugrückgabe

a) Der Transporter muss spätestens am Ende der Reservationszeit vollgetankt und in sauberem und betriebsbereitem Zustand an seinen Abholstandort zurückgebracht werden. Ist eine pünktliche Rückgabe des Transporters und eine Verlängerung der Miete nicht möglich, ist die Vermieterin umgehend telefonisch zu informieren. Nach Ablauf der Reservationszeit besteht eine zusätzliche Reservezeit von einer Stunde. Wenn die Reservezeit beansprucht wird, können zusätzliche Kosten gemäss der jeweiligen Tarifordnung anfallen. Wird der Transporter am Ende der Reservezeit nicht an seinen Abholstandort zurückgebracht, hat der Mieter eine Strafgebühr von CHF 300 zu bezahlen und allfälligen Schaden zu ersetzen. Der Mieter haftet in diesem Fall auch für Zufall.Sollte ein Zurückstellen des Transporters an den Abholstandort durch die Vermieterin erforderlich sein, wird diese Leistung zuzüglich allfälliger Gebühren dem Mieter vollumfänglich verrechnet. Die Gebühr für das Zurückstellen des Transporters beträgt mindestens CHF 300 und wird zusätzlich zur Strafgebühr verrechnet.

b) Verlängerung der Miete

Die Mietdauer kann jederzeit online oder über die QuickRent-App verlängert werden, sofern der Transporter nach Ende der Reservationszeit nicht bereits von einem anderen Kunden reserviert wurde. Für die Verlängerung der Mietdauer kann eine Gebühr gemäss der jeweiligen Tarifordnung anfallen. Der Mieter bestätigt mit dem Tätigen einer Verlängerung, vom geltenden Tarif Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich mit diesem ausdrücklich einverstanden. Die Vermieterin kann die Verlängerung ohne Angabe von Gründen verweigern. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

c) Der Transporter muss am Ende der Reservationszeit wieder genau im Parkfeld des beschilderten QuickRent-Parkplatzes am Abholstandort parkiert werden. Sollte ein Umparkieren des Transporters durch die Vermieterin erforderlich sein oder wird ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt, wird diese Leistung zuzüglich allfälliger Gebühren und Schadenersatzansprüche Dritter dem Mieter vollumfänglich verrechnet. Die Gebühr für das Umparkieren durch die Vermieterin beträgt mindestens CHF 200.

d) Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter den Transporter an einer QuickRent-Abholstation vorführen.

e) Vor Beendigung der Miete ist der Transporter vollzutanken. Die Treibstoffkosten übernimmt der Mieter. Bei Nichtbeachten wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Nachtankgebühr von CHF 150 erhoben. Der Mieter hat darauf zu achten, dass eine Betankung ausschliesslich mit dem für den Transporter vorgesehenen Treibstoff erfolgt. Bei Missachtung werden dem Mieter die durch die Falschbetankung entstandenen Folgekosten in Rechnung gestellt.

f) Die Miete wird beendet, indem der Mieter den Chip/Badge am Fahrzeugschlüssel in die dafür vorgesehene Halterung (Badge-Box) einsteckt und die Miete mit der QuickRent-App abschliesst. Verlässt der Mieter den Transporter ohne die Miete zu beenden, so läuft die Miete zulasten des Mieters weiter und wird ihm entsprechend verrechnet.

g) Nach Rückgabe des Transporters sind sämtliche batteriebetriebene Geräte auszuschalten und Fenster sowie Türen korrekt abzuschliessen. Neu entstandene Mängel am Transporter müssen fotografiert und der Vermieterin über die QuickRent-App oder direkt per E-Mail gesendet werden.

h) Das regelmässige Warten und Reinigen der Transporter übernimmt die Vermieterin.

i) Selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen am Transporter, aussen wie innen, sind vom Mieter während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen des Entfernens von selbstverursachten deutlichen Verschmutzungen wird dem Mieter durch die Vermieterin eine dem Reinigungsaufwand entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr für die Reinigung des Transporters beträgt CHF 150. Wird eine bei Mietbeginn bereits bestehende Verschmutzung nicht umgehend mit Foto über die QuickRent-App oder per E-Mail gemeldet, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der den Transporter vor der Feststellung der Verschmutzung bzw. rechtzeitigen Meldung des Nachmieters zuletzt genutzt hat, als Verursacher der Verschmutzung zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.

j) Die Vermieterin haftet nicht für die Folgen von Mängeln am System (Öffnungs- und Schliesssystem oder Reservationssystem). Das Gleiche gilt für Mangelfolgeschäden aufgrund von Mängeln an den Transportern. Vorbehalten bleiben die Haftungsbestimmungen gemäss Strassenverkehrsrecht im Falle von Unfällen.

6. Mindestalter / Führerausweis

Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Transporters der Vermieterin beträgt 18 Jahre. Der Mieter muss bei Mietbeginn im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises sein. Er hat bei der Registrierung Fotos von der Vorder- und Rückseite seines Führerausweises im QuickRent-System hochzuladen.

7. Berechtigte Lenker

Der Transporter darf sowohl vom Mieter selbst als auch von berechtigten Zusatzfahrern geführt werden. Zusatzfahrer sind der Vermieterin spätestens eine Stunde vor Mietbeginn mit folgenden Angaben zu melden:

  • Vor- und Nachname
  • Foto von Vorder- und Rückseite des Führerausweises
  • Wohnadresse
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer

Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und den dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er den Transporter nicht selber lenkt. Die Bestimmungen zum Mindestalter und zur Gültigkeit des Führerausweises gemäss Ziffer 6 und die Bestimmungen von Ziffer 12 gelten auch für Zusatzlenker.

8. Mietpreis

a) Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für den jeweils gewählten Tarif mitsamt allfälligen Zusatzkosten (z.B. für Zusatzkilometer, Verlängerungen der Miete etc.). Die Tarife und Kosten können auf der Internetseite von QuickRent (www.quickrent.ch) eingesehen werden und werden vor Abschluss einer Reservation im Kostenrechner angezeigt. Der Mieter bestätigt mit Abschluss einer Reservation, von den Tarifen Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

b) Der voraussichtliche Mietpreis wird vor Abschluss einer Reservation im Kostenrechner des Reservationssystems angezeigt und umfasst den Gebrauch des gebuchten Transporters für den reservierten Zeitraum. Bei vorzeitiger Beendigung der Miete wird der volle Tarif für den ursprünglich reservierten Zeitraum verrechnet. Verlängerungen der Miete können eine Erhöhung des Mietpreises zur Folge haben. Der Mieter hat sich selbständig über die entsprechende Tarifgestaltung zu informieren.

c) Der Mieter kann die Reservationszeit seiner Buchung bis 48 Stunden vor Mietbeginn verkürzen, ohne dass der Preis für den ursprünglich reservierten Zeitraum verrechnet wird. Erfolgt die Verkürzung der Reservationszeit nach 48 Stunden vor Mietbeginn, hat der Mieter den vollen Preis für den ursprünglich reservierten Zeitraum zu bezahlen.

d) Die Verrechnung der Mietkosten erfolgt über das vom Mieter hinterlegte Zahlungsmittel. Der Mieter gibt seine Zustimmung, dass allfällige Nachbelastungen (z.B. für Bussen, Gebühren etc.) über das hinterlegte Zahlungsmittel erfolgen dürfen. Änderungen bezüglich des Zahlungsmittels sind direkt im Profil des Mieters vorzunehmen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass sein hinterlegtes Zahlungsmittel gültig ist und über eine ausreichende Deckung verfügt. Können die Mietkosten nicht über das hinterlegte Zahlungsmittel abgebucht werden, kann die Vermieterin für die Mietkosten eine separate Rechnung ausstellen und eine Rechnungsgebühr verrechnen.

e) Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und die Vermieterin an deren Stelle eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse sendet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten.

f) Wird für die Mietkosten eine Rechnung ausgestellt, werden diese mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnung ist innert der auf der Rechnung vermerkten Frist zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein.

g) Die Vermieterin kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten. Im Falle von Zahlungsrückständen können Gebühren und zusätzliche Kosten entstehen. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.

h) Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, so kann die Vermieterin den Mieter mahnen. Die Mahngebühren betragen CHF 10 für die erste Mahnung, CHF 20 für die zweite Mahnung und CHF 30 für eine allfällige dritte Mahnung. Bei erfolgloser Mahnung kann die Vermieterin die Forderung jederzeit an ein mit dem Inkasso beauftragtes Drittunternehmen abtreten. Das mit dem Inkasso beauftragte Unternehmen wird die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben.

i) Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnungsstellung haben innert 10 Tagen nach Erhalt der Kostenzusammenstellung schriftlich zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert.

j) Der Mieter gibt seine Zustimmung, dass allfällige Strafzahlungen oder Gebühren (z.B. für Betankung, Reinigung etc.) vom hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht werden dürfen. Wird für Strafzahlungen oder Gebühren eine Rechnung ausgestellt, gelten die Bestimmungen gemäss Buchstabe e bis l.

k) Unbezahlte Rechnungen können unabhängig davon, ob eine Mahnung erfolgt oder nicht, ohne vorgängige Benachrichtigung des Mieters zur Sistierung oder zum Entzug der Nutzungsberechtigung für Dienstleistungen der Vermieterin führen. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin in diesen Fällen das Recht vor, die Kündigung des Vertrages fristlos und einseitig vorzunehmen.

l) Die Sistierung bzw. der Entzug der Nutzungsberechtigung und die Kündigung des Vertrages durch die Vermieterin berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch die Vermieterin noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen des Mieters.

9. Unterhalt / Reparaturen

Der Mieter muss den Transporter sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Mängel, die er nicht selber beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin einzuholen. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter nach Rückgabe des Transporters auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.

10. Pannen und Unfälle mit dem Mietfahrzeug

a) Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten bzw. Pannen auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese der Vermieterin umgehend per E-Mail zu melden.

b) Bei Ereignissen wie Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin umgehend zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst geringfügigen Schäden, unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu erstellen und der Vermieterin per E-Mail zuzustellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.

c) Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der den Transporter vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.

d) Bei Pannen oder Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar verunmöglichen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen umgehend mit der Vermieterin abzusprechen.

Allgemein gilt:

  • Die Vermieterin muss umgehend telefonisch über die Hotline benachrichtigt werden.
  • Bei einem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular befindet sich im Transporter). Das Formular ist umgehend per E-Mail an die Vermieterin zu senden.
  • Der Fahrer/Mieter darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von der Vermieterin nicht übernommen.
  • Ein Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich nach vorgängiger Absprache mit der Vermieterin aufgeboten werden. Andernfalls wird die Vermieterin die Kosten des Pannendienstes nicht übernehmen bzw. dem Mieter in Rechnung stellen.

e) Reparaturaufträge dürfen nur durch die Vermieterin erteilt werden. Es ist nicht gestattet, dass der Mieter einen Schaden am Transporter ohne Erlaubnis der Vermieterin selbst reparieren lässt.

f) Bei Rot aufleuchtenden Warnlampen ist der Transporter umgehend zu stoppen und die Vermieterin für weitere Anweisungen telefonisch zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren werden. Bei gelb aufleuchtenden Warnlampen ist eine Weiterfahrt grundsätzlich erlaubt. Die Vermieterin ist in diesem Fall per E-Mail zu benachrichtigen.

g) Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetankung, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Mieter verrechnet.

h) Steht der Transporter wegen einer Panne oder eines Unfalls nicht zur Verfügung, so ist die Weiterfahrt vom Mieter zu organisieren und es besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Transporters.

11. Schäden am Mietfahrzeug

a) Der Kunde hat der Vermieterin für Schäden am Transporter, welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch unsachgemässen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.

b) Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten bzw. Pannen auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese der Vermieterin umgehend per E-Mail zu melden.

c) Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Miete den Aussenbereich des Transporters und unmittelbar nach Antritt der Miete den Innenbereich (Fahrerkabine, Laderaum) auf bereits vorhandene Schäden zu kontrollieren und vorhandene und nicht markierte Schäden umgehend mit Foto in der QuickRent-App oder per E-Mail zu melden. Liegt keine rechtzeitige Schadenmeldung vor, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der den Transporter vor der ersten Schadensfeststellung oder der rechtzeitigen Schadenmeldung des nächsten Mieters zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen.

d) Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin und deren Versicherungsgesellschaft repariert. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellung und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.

e) Ist der Transporter als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie dem verantwortlichen Mieter für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall in Rechnung stellen.

12. Versicherungsleistung und Haftung

a) Die Vermieterin versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Transporter gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Sie schliesst dazu für jeden Transporter eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab.

b) Im Schadenfall bestehen folgende Versicherungsleistungen aus Schadenfällen mit Fahrzeugen:

  • QuickRent-Fahrzeuge sind bei einem Unfall haftpflicht- und vollkaskoversichert.

c) Bezüglich Selbstbehalt gelangt grundsätzlich die folgende Regelung zur Anwendung: 

  • Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall CHF 1’500
  • Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 1’500
  • Maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall CHF 3’000

d) Sonderfälle des Selbstbehaltes:

  • Zusätzlicher Selbstbehalt für Neulenker (weniger als zwei Jahre im Besitz des Führerausweises) CHF 500
  • Zusätzlicher Selbstbehalt für Junglenker (Fahrer unter 25 Jahren) CHF 1’000
  • Zusätzlicher maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall CHF 1’500

e) Regressansprüche der Vermieterin

Hat die Vermieterin aufgrund von Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für ein vom Mieter verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung in nicht versicherten Fällen (z.B. wenn der Lenker den Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat) behält sich die Vermieterin den Rückgriff auf den Mieter im vollen Schadensumfang vor.

f) Unabhängig von den Versicherungsleistungen von Ziffer 12 hat der Mieter für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen. Das gilt insbesondere für:

  • Regressansprüche der Versicherung oder der Vermieterin (z.B. aufgrund von Alkoholmissbrauch)

Weitere Schadenersatzansprüche der Vermieterin jeglicher Art bleiben vorbehalten.

g) Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens der Vermieterin jederzeit möglich. Die neue Regelung der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen ist in diesem Fall nicht rückwirkend d.h. auf bereits erfolgte Reservationen anwendbar.

h) Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht der Vermieterin auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Mietern oder Dritten. Gegenüber dem Mieter behält die Vermieterin sich deren jederzeitige Geltendmachung vor.

13. Verkehrsregelverletzungen

a) Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Mieter immer der Vermieterin. Die Vermieterin teilt der Polizei die erforderlichen persönlichen Daten des entsprechenden Mieters mit und stellt diesem eine Gebühr von CHF 20 für die Aufwendungen der Vermieterin in Rechnung. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Mieter.

b) Der Mieter/Fahrer ist für Folgen von Verkehrsverstössen oder sonstigen Straftaten, die mit dem Mietfahrzeug begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Schäden, Gebühren sowie Kosten auf und stellt die Vermieterin vollständig von sämtlichen Forderungen Dritter frei.

14. Auslandsfahrten

a) Die Benutzung des Transporters ist in folgenden Ländern gestattet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Österreich, Spanien, Schweden, Schweiz. Dies gilt auch für die Benutzung des Transporters auf Inseln innerhalb dieser Länder (ausgenommen Kanarischen Inseln und Inseln ausserhalb Europas, die zu oben genannten Ländern gehören). Die Benutzung des Transporters in allen anderen Ländern ist eine wesentliche Vertragsverletzung und bewirkt ein Ausserkrafttreten aller Haftungsbeschränkungen des Mieters.

Die Vermieterin behält sich die jederzeitige Anpassung dieser Staatenliste vor. Spezielle Versicherungen wie Euroschutzbrief sind vom Mieter selbst abzuschliessen. Bei Auslandsfahrten hat sich der Mieter selbständig um die im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeug- und anderen Ausrüstungsgegenstände zu kümmern.

b) Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Transporter bereist, sorgfältig zu informieren.

15. Adress- und Namensänderungen

Sämtliche Änderungen gegenüber den bei der Reservierung/Registrierung, d.h. beim Abschluss des Vertrages gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind der Vermieterin umgehend per E-Mail zu melden oder direkt auf dem Kunden-Portal bzw. im Profil des Mieters vorzunehmen. Bis zum Erhalt des neuen Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen der Vermieterin an die zuletzt bekanntgegebenen Namen bzw. an die zuletzt bekanntgegebene Adresse als gültig zugestellt. Der Begriff „Adresse“ erfasst sowohl Post-, E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer.

16. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet für alle Schäden, welche der Vermieterin durch gesetzes- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen. Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Transporters sowie Schlüssel und Zubehör.

b) Der Mieter hat der Vermieterin für Schäden am Transporter, welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemässen sowie zweckwidrigen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.

c) Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Transporters, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation von Transportern (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw.), welche nicht in Garantie übernommen werden.

d) Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.

e) Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Miete den Aussenbereich des Transporters und unmittelbar nach Antritt der Miete den Innenbereich (Fahrerkabine, Laderaum) auf bereits vorhandene Schäden zu kontrollieren und vorhandene und nicht markierte Schäden umgehend mit Foto in der QuickRent-App oder direkt per E-Mail zu melden. Liegt keine rechtzeitige Schadenmeldung vor, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der den Transporter vor der Schadensfeststellung bzw. der rechtzeitigen Schadenmeldung des nächsten Mieters zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen.

f) Für im Transporter vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

17. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet nicht für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Transporters entstanden sind, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden.

18. Kündigung, Beendigung des Vertrages

a) Die Vermieterin kann das Kundenkonto des Mieters jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen und getätigte Reservationen jederzeit und ohne Angabe von Gründen annullieren. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Kosten. Die Vermieterin haftet nicht für den durch die Annullierung entstandenen Schaden.

Die Vermieterin kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter bei Abschluss des Vertrages oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist oder wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung eine schwerwiegende Verletzung des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

Weiter behält sich die Vermieterin das Recht vor, nach einem Schadenfall, bei Verstössen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schweren Vergehen, die Kundenbeziehung durch die Kündigung des Kundenkontos per sofort aufzulösen.

b) Der Mieter kann jederzeit schriftlich bzw. per E-Mail die Löschung seines QuickRent-Kontos beantragen. Da der Erhalt und die Bearbeitung von allfälligen Bussen und die Bearbeitung von Schadenmeldungen bzw. Schäden einige Zeit in Anspruch nehmen kann, kann die endgültige Löschung eines Mieterkontos frühestens 3 Monate nach Abschluss seiner letzten Miete erfolgen. Mit der Löschung eines Benutzerkontos werden sämtliche personenbezogenen Daten vom QuickRent-System gelöscht.

c) Der Mieter kann eine Reservation bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn stornieren, ohne dass für ihn Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung nach 48 Stunden vor Mietbeginn oder wird der reservierte Transporter ohne vorgängige Stornierung nicht genutzt, so hat der Mieter den gesamten Mietpreis zu bezahlen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.

19. Sonstige Regelungen

a) Die Vermieterin stellt kein Zubehör wie z.B. Spanngurte, Kindersitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Decken etc. zur Verfügung.

b) Das im Transporter eingebaute Telematiksystem zeichnet Unfalldaten sowie die gefahrene Route des Transporters auf. Der Mieter gibt seine Zustimmung, dass diese Daten von der Vermieterin im Bedarfsfall abgerufen werden können.

c) Die Vermieterin richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Die Vermieterin ist berechtigt, zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen sowie zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personendaten der Kunden dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.

d) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung etc.) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Transporter erforderlichen Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen.

e) Alle Transporter sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere in- und ausländische Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplakette etc.) sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber der Vermieterin nicht geltend gemacht werden.

f) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Mieter auf dem Weg oder auf einem Standplatz eines Transporters erleidet.

g) Telefongespräche mit der Vermieterin können zur Qualitätssicherung aufgezeichnet werden.

h) Die Vermieterin ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Tarife und Gebühren und alle weiteren allgemein gültigen Bestimmungen der Vermieterin jederzeit einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Tarife und Gebühren und aller weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von QuickRent werden auf www.quickrent.ch publiziert.

20. Datenschutz

a) Sämtliche Daten, die die Vermieterin vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen enthält, werden entsprechend den Vorschriften des schweizerischen Datenschutzgesetzes bearbeitet.

b) Die Vermieterin wird vom Mieter ausdrücklich berechtigt erklärt, neben seinen allgemeinen Personendaten alle weiteren in seinem Führerausweis bzw. in einem Identifikationsdokument (Pass/ID) enthaltenen Daten und Bilder, die Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse), die Finanzdaten (z.B. Kreditkartendaten) sowie alle weiteren Personendaten für im Zusammenhang mit der Miete eines Transporters stehende Zwecke zu bearbeiten.

21. Abänderung des Vertrages

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

22. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Bern.